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Die Ermächtigung der EU für Österreich zur Einschränkung des Vorsteuerabzuges bei Gebäuden, die nicht mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen, ist im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden, sodass diese Regelung ab Feber 2005 in Kraft treten konnte. Sie ist mit 31. Dezember 2009 befristet.
In diesem Zusammenhang sei auf die lange Aufbewahrungspflicht von 19 Jahren für die betreffenden Belege gem. § 18 Abs. 10 i.V. m. § 12 Abs. 10a UStG hingewiesen, womit ein Vorsteuerberichtigungsbetrag in der Höhe von einem Zwanzigstel im Falle der Änderung der steuerlichen Verhältnisse verbunden ist.
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